Erbrecht: Hat jemand ein Wohnrecht, so wird das "mitgeerbt"

Das Saarländische Oberlandesgericht hat jetzt entschieden, dass jemand, der ein Wohnrecht für ein Haus im Grundbuch eingetragen hat, auch dann einen Anspruch darauf hat, die Immobilie wieder zu beziehen, wenn er zwischendurch ausgezogen ist.
Im konkreten Fall scheiterten die Erben der Immobilie mit dem Versuch, der Frau das Wohnrecht zu entziehen, das sie für das Haus hatte, jedoch aktuell nicht darin wohnte. Das Wohnrecht erlösche in einem solchen Fall nicht. Denn selbst wenn die Frau "dauerhaft ausgezogen" sei, könne sie ihre Meinung wieder ändern. Die Erben müssten daher das rechtlich besonders gesicherte Wohnrecht akzeptieren. Anderes könne nur gelten, wenn sie das Wohnrecht "dauernd nicht mehr nutzen" könne.

Erläuterungen zum Wohnungsrecht, dass im Rahmen von Immobilienbewertungen häufig mitbewertet werden muss:

Das Wohnungsrecht kann Berechtigten als beschränkte persönliche Dienstbarkeit an einem Grundstück oder als grundstücksgleiches Recht eingeräumt werden, mit dem Inhalt, dass sie das Gebäude oder einen Teil des Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung nutzen kann.
Ist Berechtigten ein Grundstück oder ein Teil eines Grundstücks, insbesondere eine Wohnung, zur Benutzung zu überlassen, so haben die Verpflichteten das Grundstück oder den Teil des Grundstücks den Berechtigten in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustand zu erhalten (§811 AGBGB).
Die Nutzungsmöglichkeit ist auf das Wohnen beschränkt, Ist das Wohnungsrecht auf die Nutzung eines Teiles des Gebäudes beschränkt, so können die Berechtigten die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen. Darunter fallen alle Gemeinschaftseinrichtungen im Gebäude, wie Zentralheizung, der Ver- und Entsorgung dienende Leitungen und dergleichen. Es können aber auch außerhalb des Gebäudes liegende Einrichtungen sein, so der Garten, wenn dessen Nutzung sich im Rahmen des Wohnzwecks hält.
Die Berechtigten sind befugt, ihre Familie und die Personen in ihre Wohnung aufzunehmen, die sie zu ihrer Betreuung und Pflege benötigen (§10/1 AGBGB). Die Vermietung der Wohnung an Dritte ist aber ausgeschlossen (§10/3 AGBGB).
Die Berechtigten haben die Wohnung in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten, wobei sie Ausbesserungen nur insoweit treffen, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Wohnung gehören.
Die Wohnnebenkosten sind von den Berechtigten zu tragen, so weit sie durch sie und ihre Nutzung verursacht werden, z.B. Heizung, Aufzug, Müllabfuhr, Wassergeld und dergleichen, und zwar einem Anteil entsprechend der Wohnungsgröße. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben die Berechtigten auch die anteiligen Bewirtschaftungskosten zu tragen, die üblicherweise Bestandteil der Wohnungsmiete sind. Kommen die Berechtigten ihren Verpflichtungen nicht nach, so werden sie dem Eigentümer gegenüber schadenersatzpflichtig, wobei sie Veränderungen und Verschlechterungen, die durch eine ordnungsgemäße Ausübung des Wohnungsrechts entstehen, nicht zu vertreten haben (§ 1050 BGB).
Die Berechtigten können, sofern sie aus gesundheitlichen Gründen das Wohnungsrecht nicht mehr ausüben können und die Wohnung aufgeben, neben den ggf. vereinbarten Geldleistungen anstelle der Wohnung und der sonstigen ihnen gebührenden Leistungen eine Geldrente verlangen. Dabei ist die Geldrente so zu bemessen, dass sie dem Wert der, dem Verpflichteten durch die Befreiung von der Verpflichtung entstehenden Vorteile entspricht (§14 AGBGB).




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